
Das Reichsarbeitsministerium hatte 1935 ein Verordnung über die Bildung von Gesamthafenbetrieben erlassen. Der Begriff „Gesamthafen(Betrieb)“ entsprach der Auffassung der Nazis von der Unterordnung der Arbeiterinteressen unter die der Eigentümer (hier Hafenunternehmen). Die Bildung des Begriffs des „Gesamthafenbetrieb“‘bzw. des Unternehmen in Hamburg, der Gesamthafenbetriebsgesellschaft (GHBG), war einer zentraler Punkt in der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen durch die Nazis. Inhaltlich hätten Beschäftigte und Unternehmen unter der Verantwortung der Betriebsführer gemeinsame Interessen. Ihre Einkommenslage und die Arbeitsbedingungen (Schichten, Urlaub) sei durch den Staat, den Treuhänder der Arbeit, geregelt. Ihre Rolle als Arbeiter wurde durch den Charakter der DAF unter Führung der NSDAP völkisch und rassistisch bestimmt. Hinzu kamen noch andere ideologische Werte, die die Nazis für sich bestimmt hatten. Mit Begriffen wie einem „Hafenkommissar“ wurde ideologisch das Bild der Organisierung der Prozesse und Beziehungen durch eien „Führer“-Personlichkeit.
Das Ziel der Beschäftigung der Hafenarbeiter in der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft (und in den Hafeneinzelbetriebe) sollte es sein, eine Arbeiterschaft zu haben, „die mit Ruhe und Sicherheit und der sich daraus ergebenden Arbeiterfreudigkeit ihren Beruf erfüllen kann. Eine solche Arbeiterschaft bildet die feste Grundlage für die beste Grundlage für das wirtschaftliche Gedeihen des gesamten Hafenbetriebes und der Hafeneinzelbetriebe… Unliebsame, störende und kleinliche Streitigkeiten müssen vermieden werden, damit immer mehr ein Zustand gegenseitigen Vertrauens zwischen den Hafeneinzelbetrieben und den Angehörigen der Gefolgschaft des Gesamthafenbetriebes Platz greift, wie es der nationalsozialistischen Auffassung einer wahren Arbeits- und Volksgemeinschaft entspricht.“

Der Begriff des Gesamthafen(betrieb) wurde als die Einheit der Hafeneinzelbetriebe und der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft definiert. Es gab einen Hafenkommissar, der als Führer des Gesamthafen bezeichnet wurde, später wurde diese Funktion in Form der Aufsichtsratsvorsitzender des GHB zusammengeführt. Davor war es ein Senatsbeauftrager der Stadt Hamburg. In den Hafeneinzelbetrieben waren die festangestellten Hafenarbeiter, im GHB die „unständigen“ Hafenarbeiter. In der damaligen Betriebsordnung wurde festgehalten, dass es in Hafen zwei Kategorien von Arbeitern gebe. „Die Hafeneinzelarbeiter; hierbei handelt es sich um feste Arbeiter bei den Hafeneinzelberieben, und die Gesamthafenarbeiter. Dieses sind Arbeiter, die im Hafen arbeiten dürfen, die aber bisher noch nicht von einem Betrieb dauerhaft fest eingestellt werden … Hafeneinzelbetriebe dürfen nur als feste Arbeiter solche Arbeiter einstellen, die vom Gesamthafen kommen…. Einstellungen von solchen Arbeitern, die nicht vom Gesamthafenbetrieb kommen, bedürfen der besonderen Genehmigung des Führers des Gesamthafenbetriebs.“
Dem Gesamthafenbetrieb traten die damals fast 900 Hafenbetriebe bei.

















Quelle: Staatsarchiv Hamburg, genaue Bezeichnung kommt noch
Der Beitritt der späteren HHLA zum GHB wird 1935 angeordnet
Auch die damals noch als Hamburger Freihafen Lagerhaus Gesellschaft firmierende HHLA wurde Teil des Gesamthafenbetrieb. Am 9. Oktober 1935 schreibt die Behörde für Wiertschaft an das Hamburger Staatsamt, Personalabteilung: „Bei der Besprechung beim Herrn Regierenden Bürgrmeister am 26. September d.J. .. wurde vom Regierenden Bürgermeister angeordnet, daß die Hamburger Freihafen Lagerhaus Gesellschaft (später HHLA) sich grundsätzlich dem Gesamthafenbetrieb anschließen sollte.“ Dieser Prozess vollzog sich über einen längeren Zeitraum.
